Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von CALZADA&CALZADA Immobilien
Inhaber: Hr. Nino Calzada Calzada

§1 Zustandekommen des Vertrages
Durch die Erteilung des Auftrages an
CALZADA&CALZADA Immobilien erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Ein Auftrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kommt auch dadurch zustande, dass die Tätigkeit von CALZADA&CALZADA Immobilien in Anspruch genommen wird.

§ 2 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise durch  Immobilien sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch CALZADA&CALZADA Immobilien, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, CALZADA&CALZADA Immobilien die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 3 Doppeltätigkeit
CALZADA&CALZADA Immobilien darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

§ 4 Eigentümerangaben
Wir
weisen darauf hin, dass die Objektinformationen vom Verkäufer stammen und nicht von CALZADA&CALZADA Immobilien auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. CALZADA&CALZADA Immobilien gibt die Information nur weiter und übernimmt daher für die Richtigkeit keinerlei Haftung. CALZADA&CALZADA Immobilien ist berechtigt, ihm zur Verfügung gestellte sowie selbst gefertigte Dokumente und Fotos sowie Filme für Werbezwecke zu nutzen. Insoweit tritt der Auftraggeber die Nutzungsrechte der von ihm gefertigten Dokumente, Fotos sowie Filme an CALZADA&CALZADA Immobilien ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Käufer gegenüber diese Rechte von CALZADA&CALZADA Immobilien weiterzugeben. Zu Werbezwecken darf CALZADA&CALZADA Immobilien ebenfalls eine Referenzangabe des Vermarktungsobjektes samt Objektdaten, Adresse, Fotos, Filmen, etc. auf sämtlichen Werbekanälen (Print, Internet, Social Media, etc.) verwenden. Angebote von CALZADA&CALZADA Immobilien sind freibleibend und unverbindlich.

§ 5 Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer)
wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei CALZADA&CALZADA Immobilien rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit CALZADA&CALZADA Immobilien Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 6 Ersatz-und Folgegeschäfte
Eine
Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von CALZADA&CALZADA Immobilien entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von CALZADA&CALZADA Immobilien nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

§ 7 Aufwendungsersatz
Der
Kunde ist verpflichtet, CALZADA&CALZADA Immobilien die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

§ 8 Haftungsbegrenzung
Die Haftung
von CALZADA&CALZADA Immobilien wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschadenerleidet oder sein Leben verliert.

§9 Datenschutz und Geldwäsche
Ihre Angaben werden ausschließlich von CALZADA&CALZADA Immobilien entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen genutzt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass CALZADA&CALZADA Immobilien die personenbezogenen Daten verarbeiten und speichern darf. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

CALZADA&CALZADA Immobilien ist allerdings nach dem Geldwäschegesetz (GWG) verpflichtet, vor Aufnahme seiner Maklertätigkeit die Identität des Kunden anhand von geeigneten Dokumenten (Personalausweis, Reisepass) zu prüfen und den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Hierzu kann dem Kunden ein Formblatt übermittelt werden, welches von diesem auszufüllen und CALZADA&CALZADA Immobilien mit der Kopie des Ausweisdokuments zur Verfügung zu stellen ist.

§ 10 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen CALZADA&CALZADA Immobilien beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§11 Kenntnis
Wenn ein von
CALZADA&CALZADA Immobilien angebotenes Objekt dem Auftraggeber bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt ist, so ist dies binnen 48 Stunden ab Angebotsstellung mittels eingeschriebenen Brief oder in Schriftform an CALZADA&CALZADA Immobilien unverzüglich mitzuteilen. Bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt begründet ein Verstoß gegen diese Bestimmung die Provisionspflicht. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob beziehungsweise wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen. Der Auftragnehmer ist zu diesem Zwecke berechtigt, die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.

§12 Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruches
Mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Kauf-, Pacht- oder Mietvertrages wird die Provision fällig und zahlbar. Kommt der Auftraggeber beziehungsweise Provisionspflichtige in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen jährlich in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 % zu zahlen, es sei denn, dass aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt der Zinssatz mindestens 8 % über dem Basiszinssatz. Die Provision wird mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages fällig und zahlbar, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechnung noch nicht gestellt sein sollte. Die Stellung der Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Der Kunde kommt mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung den Honoraranspruch ausgleicht.

Der volle Provisionsanspruch entsteht, auch

   a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird,

   b) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit CALZADA&CALZADA Immobilien vermittelten Vertragspartner zustande kommt,

   c) wenn und soweit ein Vertrag über ein von CALZADA&CALZADA Immobilien vermitteltes oder nachgewiesenes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem

Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig. Die vorherige Zustimmung von  CALZADA&CALZADA Immobilien ist bei jeder Bekanntgabe der von ihm angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte notwendig und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, sind Aufwendungen von CALZADA&CALZADA Immobilien, auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, gesondert zu vergüten. Gibt der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht während der Auftragsdauer auf, zahlt er CALZADA&CALZADA Immobilien die nachgewiesenen Kosten für Werbemaßnahmen, Exposés, Reisen, Postgebühren, Fotokopien, etc., mindestens jedoch in Höhe von 1.000,– € zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gleiches gilt auch, wenn der Auftraggeber den Angebotspreis erhöht und es nicht zum Verkauf kommt. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber der Provisionsforderung der CALZADA&CALZADA Immobilien nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

§13 Auftragsumfang
Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn
CALZADA&CALZADA Immobilien ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird und dieser vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung von CALZADA&CALZADA Immobilien oder durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande kommt. Gleiches gilt für den Eigenverkauf durch den Auftraggeber. 

§14 Höhe der Provision
Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so gilt die am Ort des Angebotes übliche Provision. Die Höhe der Provision errechnet sich prozentual aus dem gesamten Wirtschaftswert der nachgewiesenen oder vermittelten Verträge. Sie beträgt bei Grundstücksverträgen 3,29 % jeweils von Verkäufer und Käufer, bei Gewerbemiete 3,57 Netto-Kaltmieten, bei Wohnraummiete 2,38 Netto-Kaltmieten, jeweils inklusive der derzeit geltenden Mehrwertsteuer. Die Provisionsabrechnung erfolgt auf der Grundlage des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages. Wird kein Vertrag vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebotes.

§15 Schriftform
Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen zur rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Änderung der Schriftform hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.

§16 Gerichtsstand
Sind CALZADA&CALZADA Immobilien und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz von CALZADA&CALZADA Immobilien vereinbart. Der Erfüllungsort und Gerichtstsand ist somit Hannover. 

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


Stand: 01. Februar 2021

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